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Güterumschlag im Strassenverkehr: Warnung vor Gefahren
Die Aufgabe einer in der Abfallentsorgung tätigen Transportfirma besteht darin, Unterflur-Sammelcontainer in verschiedenen Gemeinden zu entleeren/entsorgen (Glas, PET, Aluminium etc.). Zu diesem Zweck werden die Container mittels Lastwagenladekran angehoben, ins Fahrzeug entleert und an den Standort zurückgestellt. Da sich die Sammelstellen meist im Siedlungsgebiet befinden, steht der Lastwagen während des Einsatzes oftmals auf öffentlichen Strassen, Plätzen oder sonstigen öffentlichen Flächen.
Die Transportfirma fragt sich konkret, ob der Chauffeur bei der Entleerung der Container bestimmte Vorschriften beachten oder besondere Schutzvorkehrungen wie die Verwendung von Warnsignalen treffen müsse, insbesondere wenn die Arbeiten in der Dämmerung (z. B. in den Wintermonaten) oder bei eingeschränkten Sichtverhältnissen stattfinden.
Wie ist die Rechtslage?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen klassischen Güterumschlag, die Zuhilfenahme des Krans oder der Einsatz anderer Lade-/Entladehilfsmittel (z. B. Gabelstapler) ändert nichts daran. Deshalb kommen Artikel 21 und 23 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zur Anwendung, wonach Fahrzeuge, die zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten können, die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug beenden müssen. Sodann sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen, wenn ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten muss, wo es den Verkehr gefährden könnte. Am stehenden Fahrzeug dürfen zur Warnung vor Gefahren und zusätzlich zum Pannensignal auch die Warnblinklichter eingeschaltet werden.
Allenfalls käme auch die Verwendung weiterer Signale in Betracht, etwa ein Triopan in Form eines Faltsignals, das bei kurzfristigen Signalisationen zum Einsatz kommen kann und mittels Ausrufezeichen in einem rotumrandeten Dreieck vor „anderen Gefahren“ warnt. Allerdings dürfen (bei enger Rechtsauslegung) Signale wie Faltsignale von Chauffeuren nicht ohne Weiteres verwendet werden, weil das Aufstellen von Signalen grundsätzlich nur der Behörde sowie besonderen Personengruppen gestattet ist, beispielsweise Bauunternehmern, die bei Baustellen die erforderlichen Signale aufstellen dürfen.
Im hier interessierenden Fall lässt sich der Chauffeur eher nicht unter den berechtigten Personenkreis einreihen (Güterumschlag ist keine Baustelle). Trotzdem sind der ASTAG aus der Vollzugspraxis keine Fälle bekannt, in denen Chauffeure beim Warenumschlag Probleme bekommen hätten, wenn sie Triopan, Kegel etc. zwecks Warnung der übrigen Verkehrsteilnehmer verwenden. Dies wäre in Anbetracht von Artikel 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), wonach Verkehrshindernisse ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen sind, auch wenig verständlich.
Die Frage des Entsorgungsunternehmens, ob es je nach Standort (öffentliche Plätze/Flächen, öffentliche Strassen) unterschiedliche Vorgaben gibt, lässt sich deshalb bejahen, selbst wenn die oben erwähnten Artikel 21 und 23 VRV unbestimmt formuliert sind und bis auf das Pannensignal oder das Warnpersonal keine besonderen, weitergehenden Massnahmen vorsehen. Denn ausschlaggebend sind letztlich stets die konkreten Umstände vor Ort, schematische Vorgaben kennt das Gesetz nicht. So drängen sich Warnhinweise (Signale/Triopan/Warnkegel) beispielsweise bei einer Entsorgungsstation, die in der Nähe eines Schulhauses steht, viel eher auf als bei einer abgelegenen Station in einem Industriegebiet, wo der Chauffeur seinen Lastwagen direkt neben den Containern gefahrlos abstellen kann und sich daher keine besonderen Massnahmen aufdrängen.
Abschliessender Hinweis auf die Verwendung von gelben Gefahrenlichtern: Es ist zwar nicht die Regel, aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Kantone für Entsorgungsfahrzeuge gelbe Gefahrenlichter bewilligen. Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände und das jeweilige Einsatzgebiet an. Gemäss den einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) dürfen gelbe Gefahrenlichter bewilligt werden für „Transportfahrzeuge, die mittels besonderer Einrichtungen häufig auf oder direkt neben der Fahrbahn Ladung aufnehmen oder abgeben müssen“. Nicht bewilligungsfähig dagegen sind gelbe Gefahrenlichter für „Transportfahrzeuge, die für normale Strassenfahrten vorgesehen sind und für die beim Güterumschlag die Massnahmen nach Artikel 21 und 23 VRV angemessenen Schutz bieten“.
Fazit: Lastwagen im Entsorgungsdienst können im öffentlichen Raum ein Verkehrshindernis darstellen und somit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorrufen. Für diesen Fall sieht das Gesetz zwar konkrete Schutzmassnahmen vor, es lässt aber auch Handlungsspielraum. Nach Einschätzung der ASTAG sollte im Zweifelsfall die Gewährleistung der Verkehrssicherheit – und damit der Schutz der Rechtsgüter „Leib und Leben“ – höher gewichtet werden als die stereotype Einhaltung der gesetzlichen Standardvorgaben. Lieber einen zusätzlichen Warnkegel aufstellen als ein möglicherweise unaufmerksames Schulkind in Gefahr bringen!




