LKW Armee Rekrut Ausbildung

Ausbilder:innen (VZV) von Lernenden als Strassentransportfachmann/-frau (EFZ)

Profis von morgen lernen am besten von Profis von heute

Wer Strassentransportfachleute ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung nach VZV Art. 20. Diese wird von der kantonalen Behörde nur Lehrmeistern oder Betriebsangehörigen erteilt, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.

Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh. 11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA erlässt Richtlinien über die Instruktionskurse.

Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.

Wie werde ich Ausbilder:in?

Schritt 1: Anmelden via Formular des Strassenverkehrsamtes ihres Wohnkantons

Zum Formular

Schritt 2: Anmelden für Grundkurs Ausbilder:innen

Zum Kurs

Wenn ich den Kurs wiederholen muss?

Kein Problem, über folgenden Link können Sie sich zum Wiederholungskurs anmelden:

Zum Wiederholungskurs

 

Wer Lernende als Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker (EBA) ausbilden will, braucht keine Ausbildungsbewilligung nach VZV Art. 20.

Begleitpersonen der Strassentransportfachleute EBA müssen lediglich den Anforderungen gemäss Artikel 15 im Strassenverkehrsgesetz (SVG) genügen:

  • Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
  • Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

Ebenfalls wichtig und unbedingt einzuhalten ist der VZV Art. 6:

  • Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.
  • Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden.
Ansprechpersonen
GERBERMichael
Michael Gerber

Fahrausbildung / Lehrmittel
+41 31 370 85 67
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GOETSCHMANN_Andrea
Andrea Goetschmann

Administration
+41 31 370 85 39
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