Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis und bereitet optimal auf die vielseitigen Anforderungen in allen Bereichen der Transport- und Logistikbranche vor. Lehrgangsstart 2026 in allen Regionen.
Mitgliederbeitragserhebung ab 2027
Kernaussagen
Statutenkonform
Wir setzen um, was uns die Statuten vorgeben: Alle Mitglieder melden ihre Fahrzeuge – die Grundlage wird vereinheitlicht.
Fair & transparent
Die Methode ist klar, nachvollziehbar und für alle gleich – statt Interpretationen oder Uneinheitlichkeiten.
Klare Datenquelle: BAV-Unternehmensverzeichnis
Für lizenzpflichtige Fahrzeuge dient das BAV-Unternehmensverzeichnis als Basis.
Toleranz ist eingerechnet
Reservelizenzen/Schwankungen werden berücksichtigt: Es wird ein pauschaler Reservelizenzabzug von 10% abgezogen.
Worum geht es?
Gemäss den Verbandsstatuten sind alle Mitglieder verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge dem Verband zu melden.
Die Delegierten der ASTAG haben an der Delegiertenversammlung vom 30. April 2026 dem Vorschlag des Zentralvorstands und des Verwaltungsausschusses zugestimmt und die neue Methode der Mitgliederbeitragserhebung beschlossen.
Mit diesem Entscheid wird der statutarische Auftrag konsequent umgesetzt. Für die Beitragserhebung ab 2027 steht damit eine einheitliche und nachvollziehbare Grundlage zur Verfügung.
Damit wird zugleich ein zentrales Ziel der ASTAG-Strategie 2025–2028 erfüllt: eine nachhaltige und verlässliche Finanzierung des Verbands auf einer für alle Mitglieder verständlichen und transparenten Basis.
Was ändert sich konkret?
Heute:
Die Fahrzeugzahlen basieren auf Selbstdeklaration.
Neu:
- Lizenzpflichtig: Anzahl Fahrzeuge gemäss BAV-Unternehmensverzeichnis, minus einem pauschalen Reservelizenzabzug von 10%.
- Keine Lizenzpflicht: Anzahl gemäss Selbstdeklaration.
- Wenn STUG zu hoch ist: Korrektur mit offiziellem Nachweis möglich.
Welche Fahrzeuge zählen?
Grundsatz: alle Fahrzeuge im Besitz (inkl. Mietfahrzeuge, temporärer Einsatz, Wechselnummern).
Ausgenommen: Personenwagen, die nicht dem gewerbsmässigen Transport dienen.
Beispiele:
Nicht lizenzpflichtig sind z.B. Arbeitsfahrzeuge (blaue Kontrollschilder), Ausnahmefahrzeuge (braune Kontrollschilder), Schneeräumung/Kehrichtabfuhr etc. Diese Fahrzeugtypen werden weiterhin per Selbstdeklaration gemeldet.
Hinweis: Details und sämtliche Kategorien sind in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
Weshalb?
Die Erhebungsmethode setzt um, was uns die Statuten vorgeben – klar und einheitlich.
Alle werden nach demselben, nachvollziehbaren Prinzip beurteilt.
Reservelizenzen und Schwankungen werden bewusst berücksichtigt. Ein pauschaler Reservelizenzabzug von 10% ist in der Umsetzung vorgesehen.
Wenn die Realität anders ist, kann das Mitglied mit offiziellen Dokumenten belegen – fair und überprüfbar.
Der Auftrag der Vorstände ist, die Finanzierung so zu gestalten, dass die beschlossene Strategie umgesetzt werden kann – verständlich und transparent für Mitglieder.
FAQ
Das BAV-Unternehmensverzeichnis (STUG), abzüglich eines pauschalen Reservelizenzabzugs von 10%.
Damit Reservelizenzen und schwankende Bestände pragmatisch berücksichtigt werden. Umgesetzt wird ein pauschaler Reservelizenzabzug von 10%.
Dann können Sie einen offiziellen Nachweis einreichen (LSVA, Strassenverkehrsamt, Versicherung usw.).
Alle Fahrzeuge im Besitz inkl. Mietfahrzeuge, temporär eingesetzte und Fahrzeuge mit Wechselnummern (Ausnahmen siehe Ausführungsbestimmungen).











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