Recht

Lieferwagen im internationalen Verkehr: Ab Juli 2026 ARV 1-pflichtig

Veröffentlicht am 04.09.2024 | Aktualisiert am 16.06.2026 | von Fabian Schmid

Das für die Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten massgebende Gesamtgewicht wird im internationalen Verkehr von 3,5 t auf 2,5 t verschoben. Wer somit Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t grenzüberschreitend einsetzt, muss sie künftig mit einem Fahrtschreiber ausrüsten, und die Chauffeure müssen die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Im Binnenverkehr ändert sich nichts.

Schild Landesgrenze
Nach der Grenze gilt ab Mitte 2026 die ARV 1

Ende August 2024 hat der Bundesrat im Einklang mit dem EU-Recht eine Änderung der Chauffeurverordnung (ARV 1) beschlossen. Demnach sind ab 1. Juli 2026 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport (Lieferwagen mit/ohne Anhänger) mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im internationalen Verkehr der ARV 1 unterstellt (bisher 3,5 t). Entsprechend müssen die Fahrzeuge mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Die Neuerungen gelten auch für den Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.

Im Binnenverkehr ändert sich nichts. Dort bleiben Fahrzeuge bis 3,5 t sowie Fahrzeugkombinationen, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t nicht übersteigt (bei Sattelzügen Gesamtzugsgewicht 5 t), nach wie vor von der ARV 1 ausgenommen.

ACHTUNG! Die Ausnahme im Binnenverkehr gilt nur dann, wenn der Fahrer ausschliesslich, d. h. während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit nur in der Schweiz verkehrt. Fährt er (sporadisch) auch grenzüberschreitend, unterliegt er während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit – auch in der Schweiz – der ARV 1, d. h. er muss sämtliche Aktivitäten mittels Fahrtschreiber aufzeichnen und anlässlich von Strassenkontrollen nachweisen können.

Möglicherweise drängen sich daher aus unternehmerischer Sicht besondere Massnahmen auf, indem beispielsweise nicht alle, sondern nur bestimmte Chauffeure und, wegen der Fahrtschreiberausrüstungspflicht, nur bestimmte Fahrzeuge für internationale Fahrten eingeplant und eingesetzt werden. Denn diesfalls würde die ARV 1 nur für diese (sporadisch) grenzüberschreitend tätigen Chauffeure bzw. grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge gelten, für die übrigen, ausschliesslich im Binnenverkehr eingesetzte Chauffeure/Fahrzeuge nicht. Disposition und Datenhandling könnten dadurch wesentlich vereinfacht werden.

Weiterführende Informationen: Medienmitteilung Bundesrat