Recht

Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung: Anordnung durch Arbeitgeber?

Veröffentlicht am 25.09.2025 | von Fabian Schmid

Eine Transportfirma möchte systematisch überprüfen, ob ihr Fahrpersonal die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung absolviert hat oder nicht. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, sich die ärztlichen Atteste bereits bei der Anstellung von neuen Mitarbeitenden vorweisen zu lassen. Auch überlegt sich die Firma, die Untersuchung in regelmässigen Abständen gegenüber den Chauffeuren anzuordnen. Ebenso steht die Frage im Raum, wie gegenüber ausländischen Fahrern, insbesondere Grenzgängern mit ausländischen Führerausweisen, verfahren werden soll.

Wie ist die Rechtslage?

Tanklastwagen an Tankstelle

Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, geregelt in Artikel 27 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), ist grundsätzlich alleinige Sache des Führerausweisinhabers. Denn beim Führerausweis handelt es sich – genau wie beim Pass oder bei der Identitätskarte – um ein höchstpersönliches Dokument. Es gehört exklusiv dem Inhaber, er allein ist für dessen Gültigkeit verantwortlich, und beim Wechsel der Arbeitsstelle beispielsweise verbleibt es unverändert in seinem Besitz. Der Führerausweis zählt mithin nicht zu den Arbeitsgeräten und -materialien im Sinne des Obligationenrechts (wie beispielsweise Ladungssicherungsmittel oder Sicherheitskleidung), die der Arbeitgeber dem Chauffeur zur Verfügung stellen muss.

Immerhin trifft den Arbeitgeber aber eine sog. Obliegenheit, d. h. er sollte die Gültigkeit der Ausweisdokumente, wozu nebst Führerausweis auch Fähigkeitsausweis und Fahrerkarte gehören, regelmässig überprüfen, andernfalls sich Rechtsnachteile ergeben können (Chauffeur ist nicht einsatzfähig etc.). So kann der Arbeitgeber dafür sorgen, nicht zuletzt zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, dass nur Chauffeure mit gültigen Ausweisdokumenten am Verkehr teilnehmen. Wie Transportfirmen diese Kontrollen handhaben, ist ihnen überlassen. Sie könnten beispielsweise ein firmeninternes Kontrollbuch führen und darin die Gültigkeitsdaten erfassen, oder das Fahrpersonal wird alle paar Monate von der Disposition zur Vorlage der Ausweise aufgefordert. Selbstverständlich sind darüber hinaus vertragliche Abmachungen zulässig, wonach die Transportfirma die Kosten für die Kontrolluntersuchung übernimmt (ca. 150 Franken) oder die für die Kontrolle erforderliche Zeit als Arbeitszeit anrechnet. Und folgerichtig verliert ein Chauffeur, der kein gültiges Ausweisdokument mehr hat und somit selbstverschuldet arbeitsunfähig ist, sofort und bis zur Wiedererlangung der Gültigkeit seinen Lohnanspruch.

Schweizer Führerausweise der Kategorien C/D/C1/D1 haben kein Ablaufdatum, weshalb die Inhaber die Kontrolluntersuchung nicht aktiv angehen müssen, vielmehr werden die Betroffenen vom Strassenverkehrsamt aufgeboten bzw. auf die Fälligkeit hingewiesen. Aus diesem Grund ist es weder möglich noch notwendig, dass Transportfirmen ihr Fahrpersonal von sich aus zur Kontrolluntersuchung verpflichten oder gar aufbieten. Ausländische Führerausweise von Grenzgängern dagegen, die im Übrigen seit März 2024 nicht mehr in Schweizer Führerausweise umgetauscht werden müssen, sind oftmals befristet ausgestellt und erfordern deshalb vom Inhaber eine aktive Handlung zur Gültigkeitserhaltung. Aber selbst in diesen Fällen verhält es sich nicht anders als oben dargestellt: Der Arbeitgeber überprüft regelmässig die Gültigkeit der ausländischen Ausweise, gibt den Chauffeuren entsprechende Hinweise und unterstützt sie auf diese Weise bei der Erhaltung gültiger Ausweispapiere.