Fiskalabgaben

LSVA: Der Beschluss des Nationalrats in 7 Punkten

Veröffentlicht am 11.03.2026 | von Niels Volken

Künftig sollen auch E-Lastwagen die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bezahlen – darin ist sich der Nationalrat einig. Während der Grundsatz der Gesetzesrevision unbestritten blieb, sorgten der genaue Zeitplan, die Höhe künftiger Rabatte und die Vorgaben für den Bundesrat bis spät in den Abend für intensive Diskussionen. Die ASTAG fasst die wichtigsten Beschlüsse hier kurz zusammen.

Die Weiterentwicklung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA hat die erste parlamentarische Hürde genommen. Der Nationalrat hat in einer bis in den späten Abend dauernden Beratung zur Zukunft der Abgabe befunden. Völlig unbestritten war der Kern der Weiterentwicklung: Auch E-LKW sollen künftig LSVA bezahlen. Im Zentrum der Debatte stand die Frage, ab wann E-LKW der LSVA unterstellt werden sollen, wie hoch die Rabatte ausfallen sollen und ob der Bundesrat sie verpflichtend einführen muss. 

 

1. LSVA-Totalbefreiung für Elektro bis 2031

Rund um die Totalbefreiung der LSVA für E-LKW herrschte in den letzten Monaten grosse Unsicherheit in der Branche. Gemäss Vorschlag des Bundesrats sollte die Totalbefreiung anders als in der Vernehmlassung angekündigt bereits 2029 enden. Nun hat der Nationalrat beschlossen: E-LKW sollen erst ab 2031 erste rabattierte LSVA-Zahlungen leisten müssen.
 

2. Rabattdauer fix

Der Bundesrat kündigte in seinem Entwurf an, für eine begrenzte Zeit Rabatte auf die LSVA für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu gewähren. Dabei liess er sich jedoch die Möglichkeit offen, die Rabatte nicht einzuführen oder sie vorzeitig zu beenden. Der Nationalrat weicht davon ab und hat beschlossen, dass die Rabatte in den Jahren 2029 bis 2035 zwingend zu gewähren sind. Aus Sicht der ASTAG ist dies ein richtiger Entscheid. Die Lösung des Bundesrats bietet nicht genügend Planungssicherheit für die betroffenen Fahrzeughalter, insbesondere mit Blick auf lange Amortisationsdauern von E-LKW und langfristige Frachtratenberechnungen.

3. Rabatthöhe fix

Auch bei der Rabatthöhe liess sich der Bundesrat im Gesetzesentwurf einen grossen Spielraum offen. Rabattsätze wurden als Maximalwerte definiert, womit er sie zu einem späteren Zeitpunkt auch hätte reduzieren können. Der Nationalrat legt in seinem Beschluss fixe Rabattsätze fest: 2031 sollen E-Fahrzeuge 70% Rabatt auf die LSVA erhalten, danach sinkt der Rabatt jährlich, bis er schliesslich 2035 noch 10% beträgt und 2036 ganz aufgehoben wird.

4. EURO 7: Einreihung in günstigste Kategorie offen

Dass die EURO-Norm 7 per Mitte 2029 obligatorisch für alle Neuimmatrikulationen in der Schweiz wird und in die LSVA integriert wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Fragen stellen sich hingegen nach der Tarifierung. Eine Minderheit der KVF-N forderte, dass der Bundesrat für EURO 7 zwingend Rabatte gewähren muss, womit er effektiv den gleichen Abgabesatz hätte wie der EURO 6 heute. Leider ist der Nationalrat diesem Antrag nicht gefolgt – ein Entscheid, den es aus Sicht der ASTAG zu korrigieren gilt. Der Bundesrat hat angekündigt, Fahrzeugen der Kategorie EURO 7 diese Rabatte zu gewähren, eine gesetzliche Garantie dafür besteht aber nicht.

5. Abfuhr an automatische Teuerungsanpassung

Bereits heute kann der Bundesrat die LSVA an die Teuerung anpassen. Zuletzt ist dies 2025 geschehen. Eine Minderheit der Verkehrskommission des Nationalrats KVF-N wollte jedoch noch weiter gehen und die LSVA automatisch an die Teuerung anpassen. Diese Forderung wurde vom Nationalrat abgelehnt. Vor dem Hintergrund steigender Kosten und einer tendenziell abkühlenden Konjunktur ist es aus Sicht der ASTAG zu begrüssen, wird die Teuerungsanpassung auch weiterhin nicht gemäss Automatismus vorgenommen.

6. Kein LSVA-Rabatt für emissionsarme Treibstoffe

Eine Minderheit der KVF-N forderte, dass auch Fahrzeuge, die mit alternativen Treibstoffen wie HVO oder E-Fuels betrieben werden, LSVA-Rabatte gewährt werden. Der Nationalrat lehnte dies mit 128 zu 64 Stimmen ab. Das Parlament hatte eine Förderung von alternativen Treibstoffen via LSVA-Rabatten bereits bei der Revision des CO2-Gesetzes 2022 klar verworfen. Auch der Bundesrat steht einer solchen Regelung kritisch gegenüber. Hauptargument ist, dass sich die Art des eingesetzten Treibstoffes nicht oder nur mit grossem administrativem Aufwand überprüfen liesse.

7. Nächste Schritte

Noch ist die parlamentarische Beratung des Geschäfts nicht abgeschlossen. Voraussichtlich in der Sommersession wird der Ständerat über die Beschlüsse des Nationalrats befinden und eigene Anpassungen am Gesetzesentwurf anbringen. Danach folgt die sogenannte Differenzbereinigung, wo nur noch die Punkte, über die sich beide Räte nicht einig sind, beraten. Mit einer Verabschiedung des Geschäfts ist daher allerfrühestens im Herbst zu rechnen.

Danach wird der Bundesrat die Verordnung zum revidierten Gesetz erarbeiten, wo Details wie die genaue Tarifhöhe geregelt werden, eine Vernehmlassung dazu durchführen und schliesslich die neuen Bestimmungen in Kraft setzen. Die letzten Details zur neuen LSVA werden also frühestens 2027 bekannt sein.