Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG verstärkt seine Bestrebungen rund um die Dekarbonisierung des Strassentransports.
Fahrtschreiber im In- und Ausland (ARV 1)
Welche Fahrzeug müssen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein?
I. Sachentransporte
Grundsatz: Die ARV 1 gilt für die Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt. Entsprechend muss das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein (Art. 100 Abs. 1 VTS).
1. Ausnahme im Binnenverkehr
Im Binnenverkehr gilt die ARV 1 nicht für Führer, die ausschliesslich Fahrten mit Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport ausführen, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t oder das Gesamtgewicht des Sattelzuges 5 t nicht übersteigt. Entsprechend benötigt das Fahrzeug keinen Fahrtschreiber.
Beispiele:
- 3,5 t-Lieferwagen + 3,5 t-Anhänger
- Leichter Personenwagen + 6,0 t-Anhänger
2. Internationaler Verkehr
Im internationalen Verkehr gilt die ARV 1 für die Führer von Sachentransportfahrzeugen, deren Gesamtgewicht, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t übersteigt. Entsprechend muss das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein.
Beispiele:
- 3,5 t-Lieferwagen + 3,5 t-Anhänger
- Leichter Personenwagen + 4,5 t-Sachentransportanhänger
Im Ausland ist grundsätzlich auch das AETR zu beachten. Da die ARV 1 aber mit dem AETR übereinstimmt, insbesondere was den Geltungsbereich und die generellen Ausnahmebestimmungen betrifft, kann im internationalen Verkehr nichts falsch gemacht werden, wenn ausschliesslich die Bestimmungen der ARV 1 beachtet werden.
3. Spezialfälle
Der Führer eines schweren Personenwagens (z. B. Pickup) untersteht für sich allein weder der ARV 1 noch der ARV 2 (sofern damit keine berufsmässigen Personentransporte ausgeführt werden). Mit einem Sachentransportanhänger von z. B. 6,0 t handelt es sich hingegen um eine Kombination, welche die Gesamtgewichtslimite von 3,5 t übersteigt. Die Ausnahme im Binnenverkehr ist nicht anwendbar, da das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (auch ein schwerer Personenwagen gilt als „Zugfahrzeug“) 3,5 t übersteigt. Der Führer eines solchen Fahrzeuges unterliegt somit vollumfänglich der ARV 1, und ein Fahrtschreiber muss eingebaut sein.
Der Führer eines gewerblichen Traktors mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h unterliegt der ARV 1, wenn der Traktor zum Ziehen von Sachentransportanhängern eingesetzt wird. Somit muss der Traktor mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden. Zieht der Traktor ausschliesslich Arbeitsanhänger, könnte man ARV 1-pflichtige Fahrten mittels Eintrag im Fahrzeugausweis ausschliessen; der Traktor bräuchte in diesem Fall keinen Fahrtschreiber.
II. Personentransporte
Grundsatz: Die ARV 1 gilt für die Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind. Entsprechend benötigt das Fahrzeug einen Fahrtschreiber.
1. Ausnahme im Binnenverkehr
Im Binnenverkehr gilt die ARV 1 nicht für Führer, die Fahrten mit Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz ausführen. Entsprechend benötigt das Fahrzeug keinen Fahrtschreiber. Gelangt die ARV 1 nicht zur Anwendung, unterliegt der Fahrzeugführer jedoch der ARV 2, wenn das Fahrzeug für berufsmässige Personentransporte eingesetzt wird.
2. Internationaler Verkehr
Im internationalen Verkehr unterstehen die Führer von Fahrzeugen zum Personentransport mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Führersitz) der ARV 1 bzw. dem AETR. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um berufsmässige oder nicht berufsmässige Fahrten handelt. Entsprechend benötigt das Fahrzeug einen Fahrtschreiber.
3. Spezialfälle
Mietwagenkunden (z. B. Sportverein), die mit einem Fahrzeug mit digitalem Fahrtschreiber und mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Führersitz) internationale Fahrten durchführen wollen, müssen im Besitze einer Fahrerkarte sein, und zwar gleichgültig, ob es sich um berufsmässige oder nicht berufsmässige Fahrten handelt. Im nationalen Verkehr benötigen Mietwagenkunden eine Fahrerkarte nur dann, wenn sie der ARV 2 unterliegen oder wenn das Fahrzeug mehr als 16 Sitzplätze ausser dem Führersitz aufweist. Eine Ausnahme davon gibt es nicht.
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