Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG verstärkt seine Bestrebungen rund um die Dekarbonisierung des Strassentransports.
Ferienkürzung bei Verhinderung des Arbeitnehmers
Unter welchen Voraussetzungen kann ich einem an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer die Ferien kürzen?
Als Rechtsgrundlage dient Artikel 329b des Obligationenrechts. Er ist gemäss Literatur und Rechtsprechung wie folgt zu interpretieren:
Absatz 1
Schuldhafte Verhinderung des Arbeitnehmers (z. B. Alkoholexzess am Vorabend und daher am Folgetag nicht arbeitsfähig) > 1 Monat / Dienstjahr: Der Ferienanspruch kann für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden (also auch für den ersten Monat).
Absatz 2
Schuldlose Verhinderung des Arbeitnehmers (z. B. Krankheit) > 2 Monate / Dienstjahr: Ab vollendetem zweitem Monat Kürzung um einen Zwölftel pro Abwesenheitsmonat (aber noch nicht für den ersten Monat).
Der Unterschied zwischen Absatz 1 und 2 liegt also darin, dass dem Arbeitnehmer bei verschuldeter Verhinderung 1 Monat und bei unverschuldeter Verhinderung 2 Monate „Schonfrist“ gewährtwird. Der Ferienanspruch kann somit erst nach Überschreiten dieser Schonfristen gekürzt werden.
Hinweis
Allenfalls bestünde noch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit „ferienfähig“ ist. In diesem Fall könnte er (zumindest teilweise) seine Ferienansprüche auch während der Arbeitsabsenz beziehen. Hierzu müsste aber mit dem Arzt und wahrscheinlich auch mit der Krankentaggeldversicherung Verbindung aufgenommen, denn während der Ferien hat der Arbeitnehmer ja vollen Lohnanspruch, und der Arbeitgeber ist lohnzahlungspflichtig.