Sozialpartnerschaft

Ergänzende Bestimmungen: Erweiterte Sozialpartnerschaft in den Sektionen

Veröffentlicht am 01.01.2022 | Aktualisiert am 01.03.2024 | von André Kirchhofer

Die Sozialpartnerschaft zwischen der ASTAG und Les Routiers Suisses ist auch in den Kantonen und Regionen stark verankert. Zusätzlich zur Landesvereinbarung auf nationaler Ebene gibt es daher sogenannte «Ergänzende Bestimmungen» und Lohnregulative in den einzelnen Sektionen.

Corona Forderungen

Die Landesvereinbarung zwischen der ASTAG und Les Routiers Suisses LRS regelt die Sozialpartnerschaft im Transportgewerbe auf nationaler Ebene. Verschiedene Themen können jedoch nur in den Kantonen und Regionen geklärt werden. Insbesondere in Lohnfragen sind gemäss der Landesvereinbarung primär die betroffenen Einzelunternehmen zuständig, allenfalls die Sektionen, nicht jedoch die ASTAG Schweiz.

Als Erweiterung zur Landesvereinbarung wurden daher in mehreren Sektionen sogenannte Ergänzende Bestimmungen und Lohnregulative abgeschlossen. Vertragspartner sind jeweils die entsprechenden Sektionen der Routiers Suisses. 2015 wurden die Bestrebungen zur Weiterentwicklung der Sozialpartnerschaft auf kantonaler Ebene in gegenseitiger enger Absprache intensiviert.

 

Deutschschweiz

Sektion Bern: www.astag.be

Sektion Graubünden: www.astag-gr.ch

Sektion Nordwestschweiz: Ergänzende Bestimmungen / Lohnregulativ

Sektion Schaffhausen: www.sh.astag.ch / 

Sektion Ostschweiz / FL: Lohnregulativ

Sektion Aargau: Lohnregulativ

Sektion Solothurn: Musterarbeitsvertrag / Lohnregulativ

Sektion Zentralschweiz: https://www.astag-zentralschweiz.ch/home/themen/

Sektion Zürich: Ergänzende Bestimmungen / Musterarbeitsvertrag / Lohnregulativ

Sektion Freiburg: Lohnregulativ

Sektion Glarus: Ergänzende Bestimmungen

 

Westschweiz

Sektion Neuenburg/Jura: Ergänzende Bestimmungen

Sektion Waadt: Ergänzende Bestimmungen / Lohnregulativ

 

Tessin

Info zum GAV Tessin / GAV Deutsch / GAV Italienisch

 

Weitere Informationen

Bei Fragen sowie für die aktuelle Ausgabe der Ergänzenden Bestimmungen und/oder der Lohnregulative stehen die einzelnen Sektionen gerne zur Verfügung.